Impressum & AGB

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Angaben gemäß § 5 TMG

Quick BERLIN Design GmbH
Wiebestraße 12
10553 Berlin -Tiergarten

Handelsregister: HRB 120952
Registergericht: Berlin-Charlottenburg

Vertreten durch:
Joachim Behrens – Geschäftsführer
Markus Ernst – Geschäftsführer

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Telefon: +49 30 586 00 59 0
Telefax: +49 30 586 00 59 28
E-Mail: info@quickberlin.de

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE153630409

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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

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Urheberrecht

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Impressum & AGB​ -

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ) zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern.

1. Geltung

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holz­wirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – die nachstehenden ,,Allgemeinen Lieferungs­- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbststän­digen Beratungsvertrages sind.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen unserer Kun­den, die durch uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, wird hiermit wider­sprochen. Die abweichenden Bedingungen haben keine Gültigkeit.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Ein­beziehung hingewiesen hat.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden erst mit un­serer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
2.2 Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungs­fähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer ange­messenen Frist, vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungslall vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rech­nungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. Preisstellung

3.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Hinzu kommt die bei Lieferung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.
3.2 Soweit nicht anders vorgegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Darüber hinaus gehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.3 In Ermangelung abweichender Vereinbarungen oder anderer Angaben in der Preisliste bzw. in Angeboten beinhalten die Preise nicht die Transportkosten und andere frachtspezifische Nebenkosten wie z. B. das Abladen mit Kran- oder sonstigen Spezialfahrzeugen sowie an­fallende Standgelder.
3.4 Wird die gekaufte Ware auf Paletten geliefert, umfasst der Kauf nicht nur die Ware, sondern auch die Paletten. Einwegpaletten sowie Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.
3.5 Pfandpaletten werden von uns getauscht. Verfügt der Kunde nicht über unsere Pfandpa­letten zum Tausch, werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt und nach Rückgabe abzüglich eines Nutzungsentgelts dem Käufer gutgeschrieben. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Pfandpaletten beim Käufer abzuholen.

4. Lieferung, Gefahrenübergabe und Lieferzeit

4.1 Die Lieferung erfolgt ob dem jeweiligen Lager des Verkäufers, d. h. Leistungsort ist der jeweilige Geschäftssitz des Verkäufers.
4.2 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.3 Die Gefahr geht – auch wenn die Verbringung oder Versendung von einem anderen als dem Leistungsort erfolgt – mit der Verbringung oder Absendung der Ware auf den Käufer über. Bei Selbstabholung sowie im Fall von Liefer- oder Versandverzögerung, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Käufer über.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauf­tragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haltet der Käufer für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Verein­barungen vom Verkäufer oder dessen Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abge­laden. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
4.5 Bei unberechtigter Nichtabnahme der zu liefernden oder gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.
4.6 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Sie gelten als selbständige Geschäfte.
4.7 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Liefertermine und Lieferfristen, die verbind­lich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.8 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hinder­nissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
4.9 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seine Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten.

5. Zahlung

5.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis aus der Ware ohne Abzug sofort fällig.
5.2 Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Entgegenstehende Weisungen des Käufers sind unwirksam.
5.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen. Sofern der Verkäufer teilweise fehlerhafte Ware geliefert hat, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehler­freien Anteil zu leisten.
5.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Ver­zug befindet.
5.5 Gerät der Käufer durch Mahnung (§286 Abs.1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzuneh­men. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.6 Im Fall verzögerter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, nach Mitteilung an den Kunden die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen. Bei Sonderbe­stellungen ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der Ware nur gegen Vorkasse auszuführen.
5.7 Die Zahlung darf nur wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen in einem ange­messenen Umfang einbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
5.8 Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit vom Verkäufer anerkannten, unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. 9 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.

6. Eigenschaften des Holzes

Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- ­oder Haftungsgrund dar.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung 

7.1 Für Mängel im Sinne des §434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Togen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt §377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
7.2 Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.3 Bei berechtigten Beanspruchungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.4 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
7.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. l (Rückgriffsanspruch) und 6340 Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.6 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haltungsbegrenzung).

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatz­ansprüche), gleich aus welchem Rechnungsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflich­ten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. noch dem Produkthaltungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden For­derungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.2 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehen Forderun­gen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
9.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Gründstück, Schiff oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
9.4 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Ein­ziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflich­tungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abge­tretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.6 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechsel­protest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenz­verwalters.

10. Datensicherung

Der Verkäufer verarbeitet und speichert die für die Geschäftsverbindung mit den einzelnen Kun­den gewonnenen Daten und bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.

11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- ­und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2 Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksam­keit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkom­mende Regelung zu ersetzen.